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Nach einem letzten Termin am 30. August 2022 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 18. Mai 2022 erfolgreich abgeschlossen werden. (Einspruchsfrist endet am 06.09.2022); die Geschäftsführerkonferenz der VKA hat den mit den Gewerkschaften abgestimmten Änderungstarifverträgen zugestimmt.

Entgelt:

  • Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro
  • Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.

Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Eine Anrechnung auf andere Zulagen findet nicht statt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, so dass die SuE-Zulage in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Für Beschäftigte, die über den 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 10 verblieben sind, da sie innerhalb der Ausschlussfrist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hatten, sind die bisherigen Tabellenentgelte der ansonsten leerlaufenden Entgeltgruppe S 10 in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgewiesen. Auch diese Beschäftigten haben aufgrund der Bezugnahme auf die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a Anspruch auf die SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro.

Haben Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zu einem Arbeitgeber, für den der TVöD-V oder der TVöD-B gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend (§ 24 Abs. 2 TVöD).

Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450 Euro-Grenze; ab dem 1. Oktober 2022: 520 Euro-Grenze) fallen unter den TVöD und haben daher einen Anspruch auf die SuE-Zulage, soweit sie entsprechend eingruppiert sind (siehe oben unter Nr. 1). Als Teilzeitbeschäftigte erhalten Minijobber die Sonderzahlung anteilig (siehe oben).

Die SuE-Zulage ist „monatliches Entgelt“ im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD und fließt in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD, das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.

Die SuE-Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

Regenerationstage:

  • Die Beschäftigten erhalten bereits im Kalenderjahr 2022 zwei Regenerationstage.
    Anmerkung: Da die Regenerationstage 4 Wochen vor Inanspruchnahme beantragt werden müssen, empfiehlt sich eine zeitnahe Beantragung…damit der Anspruch für 2022 nicht verfällt. Die Übertragung auf das Folgejahr ist nur im gegenseitigen Einvernehmen und maximal bis zum 30.09. des Folgejahres möglich
  • Erstmalig kann die SuE-Zulage im Jahr 2023 als bis zu zwei weiteren Umwandlungstagen genommen werden.
    Anmerkung: Die Wahl von Umwandlungstagen muss bis zum 30.11.2022 beim Arbeitgeber in Textform angezeigt werden. Ab dem Jahr 2023 bis zum 31.10.d.J.

    Regelung soll wie folgt lauten:
    (1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage).

    (2)
    Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend.

    (
    3) Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2.

    (
    4) Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. 5Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.

    Protokollerklärung zu Satz 1:
    (1) Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

    (
    2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

    (
    3) Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach § 18 bis 20 MuSchG.

 

(2) (1) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.

(
2) Der/Die Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

(
3) Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit.

(
4) Im gegenseitigenEinvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich.

(5)
Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen.

(
6) Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.

 

(3) (1) Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß […] haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage).

(2) Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß […] erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären.

(
3) Die SuEZulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt.

(
4) Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstKAV-Info 105/2022 5 09.09.2022 planmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden.

(
5) Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt.

(
6) Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

(
7) Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit.

(
8) Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.

(
9) Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich.

(10)
Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der 30. November.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Satz 2 gilt nur für Geltendmachungen ab dem 1. Januar 2023.

Protokollerklärung zu § 2a:
Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage

  • Zusätzlich wird die Zulage für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter in Höhe von 70 Euro auch an Kita-Leiterinnen und -Leiter sowie an die stellvertretenden Kita-Leiterinnen und -Leiter der Entgeltgruppen S9, S 11a, S 13, S15, S16, S17 und S 18 sowie an die Beschäftigten der Behindertenhilfe in der S7 und in der S8a Fallgruppe 2 (neu) gezahlt.
  • Beschäftigte, die bislang nicht in die S-Tabelle gewechselt sind und daher weiterhin Entgelt aus der allgemeinen Tabelle (Anlage A zum TVöD) erhalten, können bis zum 30.Juni 2023 ihre Wechsel in die S-Tabelle (Anlage C zum TVöD/VKA) schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
  • Zusätzlich zu der in der Tarifeinigung geregelten Wohnzulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird, erhalten die Beschäftigten eine Zulage von 50,00 Euro monatlich, wenn der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht überwiegt. Diese Zulage betrug bislang 30,68 Euro.
  • Voraussetzung für die Eingruppierung in der S7 ist, dass die Beschäftigten über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügen. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann nun bis zum 31. Dezember 2029 (neu) durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Zusatzqualifikation sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 7 übertragen ist.
  • Anpassung der Stufenlaufzeiten:
    Die bestehenden Regelungen zu den Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst werden zum 1. Oktober 2024 an die allgemeinen Regelungen der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst angepasst. Damit gelten für die SuE-Beschäftigten für das Erreichen der jeweils nächsten Erfahrungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe keine verlängerten Stufenlaufzeiten und keine vorgezogenen Endstufen mehr. So steigen die Gehälter künftig schneller als bisher.