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Zum 1. Juli 2008 ist das "Gesetz über die Pflegezeit" kurz Pflegezeitgesetz in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es Beschäftigten und auch Auszubildenden die Möglichkeit einzuräumen pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und somit die Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf zu verbessern. Die ambulante Pflege soll mit diesem Gesetz gestärkt werden. Das Pflegezeitgesetz will für jede Pflegesituation die passende Pflege ermöglichen.

Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen:
a) kurzzeitige Pflege - bis zu 10 Arbeitstage Freistellung
b) langzeitige Pflege - bis zu 6 Monaten Freistellung

nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder als auch die Kinder oder Pflegekinder des Ehepartners

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind:
Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI der sozialen Pflegeversicherung erfüllen als auch die Personen, die diese voraussichtlich erfüllen werden

zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (der 1. Säule)
Sie als Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftigen Angehörigen (nicht pro Jahr oder Anlass) der Arbeit fern zu bleiben um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren z. B. die Unterbringung in einem Heim bzw. Organisation eines ambulanten Pflegedienstes oder selbst die Pflege vorzunehmen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.

Sie müssen ihrem Vorgesetzten sowohl das Fernbleiben von der Arbeit als auch die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Sie brauchen es nicht beantragen, eine Mitteilung reicht aus.

Der Vorgesetzte kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die damit im Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen abfordern. Kann er, muss er nicht.

Wichtig:
Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, d. h. während der Kurzzeitpflege besteht für

  • die Beschäftigten max. ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes gem. § 29 Abs. 1 TVöD von 1 Tag
  • für die Beamten gem. § 18 Abs. 1 ThürUrlVO liegt es im Ermessen des Dienstherrn, aber er wird sich im Rahmen der Gleichbehandlung aller MitarbeiterInnen der Regelungen des TVöD anschließen

zur langzeitigen Arbeitsverhinderung (der 2. Säule)
Sie sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise bis zu maximal 6 Monaten von der Arbeitsleistung zu befreien, wenn sie die Pflegebedürftigkeit durch

  • Bescheinigung der Pflegekasse oder
  • Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.

Die Inanspruchnahme von Langzeitpflege müssen sie spätestens 10 Tage vor Beginn schriftlich ankündigen. Gleichzeitig müssen sie erklären für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie diese beanspruchen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, nur dringende betriebliche Belange stehen dem entgegen, dass heißt diese müssen auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Auch für die Freistellung während der Langzeitpflege besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Die konkreten Einzelfallspezifischen Regelungen müssen Sie dann mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen klären (z. B. Zahlung Pflegestufe usw.).

Die Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Pflegekasse, den Fachdienst Personal oder uns als Personalrat.

Wichtig jedoch noch für Sie:
Es besteht von der Zeit der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen als auch der langzeitigen Pflege ein absolutes Kündigungsverbot. Ebenfalls eine wichtige Aussage des Pflegezeitgesetzes ist, dass sich alle Beteiligten an die Vorgaben des Gesetzes zu halten haben, aber vor allem nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden darf.