Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus den Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen(3) - VKA ist u.a. folgendes wichtiges zu entnehmen:
Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.04.2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005
Zu § 2:
Satz 1 legt fest, dass der Änderungstarifvertrag für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nur gilt, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2018 schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Das rechtzeitige Stellen des Antrages ist Voraussetzung für das Entstehen der sich aus dem Änderungstarifvertrag ergebenden Ansprüche. Nach Antragstellung ist die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten.
Da der Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft tritt (s. § 3 dieses Änderungstarifvertrages), hat diese Regelung Bedeutung für die Ansprüche der betroffenen Beschäftigten auf die erhöhten individuellen Endstufen (s. § 1 Nummer 1 dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhten individuellen Zwischenstufen (s. § 1 Nummer 2 dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhten Besitzstandszulagen für frühere Vergütungsgruppenzulagen (s. § 1 Nummer 3 Buchstabe c dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhte Besitzstandszulage für frühere kinderbezogene Entgeltbestandteile (s. § 1 Nummer 4 dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhten Zulagen für Vorarbeiter/-innen etc. (s. § 1 Nummer 5 Buchstabe a dieses Änderungstarifvertrages), das erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (s. § 1 Nummer 6 Buchstaben a und b), die erhöhten Vergleichsentgelte und individuellen Endstufen aus der Überleitung in die Anlage C (VKA) zum TVöD zum 1. November 2009 (s. § 1 Nummer 7 Buchstabe a dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhte Zulage zum Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppen S 11b und S 12 (s. § 1 Nummer 7 Buchstaben b und c dieses Änderungstarifvertrages), das erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppen S 13Ü und S 16Ü (s. § 1 Nummer 7 Buchstaben d und e dieses Änderungstarifvertrages), das erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppen S 10 (s. § 1 Nummer 8 dieses Änderungstarifvertrages), die erhöhte Differenzzahlung aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 (s. § 1 Nummer 9 Buchstabe b dieses Änderungstarifvertrages), Tabellenentgelt aus den höheren Stufen der Entgeltgruppe 9a im Bereich des KAV Berlin und der AVH (s. § 1 Nummer 10 Buchstabe a dieses Änderungstarifvertrages) und den erhöhten Tabellenwert der Entgeltgruppe 15Ü Stufe 6 im Bereich des KAV Berlin und der AVH (s. § 1 Nummer 10 Buchstabe b dieses Änderungstarifvertrages) für den Zeitraum ab 1. März 2018 bis zum jeweiligen Ausscheidenszeitpunkt.
Durch die Gewerkschaft Verdi ist ein Musterantrag entworfen worden für die betreffenden Personen.
Weitere Erläuterungen können im Büro des Personalrates eingesehen werden.
Ihr Personalrat
Antje Nöthling
Personalratsvorsitzende