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Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bisher wurden in der Einkommenssteuererklärung Gewerkschaftsbeiträge nicht berücksichtigt, wenn die Summe aller Werbungskosten den Pauschbetrag von aktuell 1230 € nicht überschritten hat.

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 werden mit der Neuregelung in § 9a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) Gewerkschaftsbeiträge erstmals zusätzlich zum Arbeitnehmer‑Pauschbetrag als Werbungskosten anerkannt.

Viele Beschäftigte, die bisher trotz Mitgliedsbeitrag keinen steuerlichen Effekt spürten, können damit ab der Steuererklärung 2026 ganz real Geld zurückholen, wenn sie den neuen Vorteil nutzen und tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge steuermindernd geltend machen.

Was muss ich tun?

  • die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 abgeben und 
  • nachweislich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in der Anlage N eintragen 

Wer mindestens 50 Euro Gewerkschaftsbeitrag monatlich zahlt, kann bereits vorher profitieren: 

  • Bei steuerlich absetzbaren Kosten von mindestens 600 Euro jährlich kann bis 30. November beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Das Finanzamt übermittelt dem Arbeitgeber den Freibetrag, womit das monatliche Nettoeinkommen steigt. Der Arbeitgeber erfährt den Grund des Freibetrages nicht. Auch hier ist im Folgejahr einer Einkommensteuererklärung abzugeben. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Gewerkschaft.

Herzliche Grüße Ihr / Euer Personalrat