Sehr geehrte Damen und Herren,
nach erneuter kritischer Betrachtung und zuletzt besprochenen Problemen die durch Anordnungen und Dateianhänge im Programm H&H pro Doppik entstanden waren, soll an dieser Stelle noch einmal auf die Dienstanweisung 01/2022 „DA für Automatisiertes Verfahren im digitalen Anordnungswesen“ des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis und die beigefügten Anlagen (innerhalb der DA ab Seite 11) verwiesen werden.
In der DA ist auf Seite 7 in Punkt 7.2 - Aufbewahrung - das Erfordernis der zahlungsbegründenden Unterlagen definiert.
Die Kommentierung zu § 71 ThürGemHV besagt nachfolgendes und soll entsprechend umgesetzt werden:
- Unterlagen, die Buchungen begründen, sind grundsätzlich der Kassenanordnung beizufügen. Dies trifft insbesondere zu für Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, Berechnung von Bauleistungen, Aufmaße, Bestellunterlagen usw.
Bitte beachten sie die DA und kommunizieren sie Erfordernisse nochmals innerhalb der Fachdienste, um hier rechtssicher aufgestellt zu sein.
Die Anlagen zeigen Infoschreiben an Vertragspartner des Hauses zum Empfang von digitalen Rechnungen. Hier gibt es u.a. den Hinweis: Dateigröße maximal 10 Megabyte und maximal 200 Seiten. Eine Erinnerung an diese Hinweise möge bei Bedarf bitte an die Vertragspartner ergehen.
FD Fin





