Am 08.12.2025 wurde durch die Personalratsvorsitzende Petra Haberzettel und Landrat Thomas Ahke die neue Dienstvereinbarung über Flexible Arbeitszeit unterzeichnet. Sie tritt somit am 01.01.2026 in Kraft.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Neue Servicezeiten (gültig ab 01.01.2026)
(soweit keine Sonderreglung greift)
Montag: keine Servicezeit
Dienstag: 08:00–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr
Mittwoch: keine Servicezeit
Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr
Freitag: 08:00–12:00 Uhr
Arbeitszeitrahmen
Für die tägliche Ableistung der Arbeitszeit gilt künftig:
Montag–Freitag: 07:00–19:00 Uhr
Über- und Unterschreitungen im Abrechnungszeitraum
Über- oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind grundsätzlich auszugleichen. Stichtag ist jeweils Freitag, 24:00 Uhr.
Diese Regelung wird jedoch bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung „Langzeitarbeitskonten“ ausgesetzt.
Bis dahin erfolgt eine Kappung der Stundenstände an folgenden Stichtagen eines Jahres:
• 28.02.
• 31.05.
• 31.08.
• 30.11.
Übertrag im Abrechnungszeitraum
Wenn ein vollständiger Ausgleich der Stunden nicht möglich ist, gelten folgende Grenzen:
Plusstunden
• Bis zu 40 Stunden für Vollzeitbeschäftigte
• Bis zu 20 Stunden für Teilzeitbeschäftigte unter 35 Wochenstunden
Minusstunden
• Maximal 20 Stunden für Vollzeitbeschäftigte
• Maximal 10 Stunden für Teilzeitbeschäftigte unter 35 Wochenstunden
Auch diese Regelungen sind bis zum Abschluss der neuen Dienstvereinbarung „Langzeitarbeitskonten“ ausgesetzt.
Die Dienstvereinbarung „Langzeitarbeitskonten“ wird aktuell noch erarbeitet. Mit einer Fertigstellung ist im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen.
Die Beschäftigten müssen die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Dienstvereinbarung „Langzeitkonten“ zum Abbau vorhandener Mehrarbeitsstunden nutzen. Der Abbau ist dabei stets in enger Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft und unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse zu planen.
Hinweis
Diese Zusammenfassung bietet einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen. Sie ersetzt nicht das sorgfältige Lesen der vollständigen Dienstvereinbarung.
Allen Beschäftigten wird daher empfohlen, sich ausführlich mit dem vollständigen Dokument vertraut zu machen.







