Umgang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2
Hier: Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
1. Sachlage
Zum 24.11.2021 treten neue Regelungen zum Infektionsschutzgesetz sowie zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Neben den bestehenden Zugangsregelungen für Besucher und Publikum und den bestehenden Hygienemaßnahmen, die unverändert aufrecht erhalten bleiben, sind weitere Regelungen für die Beschäftigten zu schaffen, bei denen der Status der Beschäftigten (geimpft/genesen) erfasst werden muss.
Zur Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen wurde bereits vorab um die Mitteilung des Status gebeten, der durch die Fachdienstleiter/Einrichtungsleiter erfasst wird.
2. Rechtslage (§ 28 b Infektionsschutzgesetz)
Beschäftigte dürfen mit Inkrafttreten der 3G-Regelung eine Arbeitsstätte nur noch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis mit sich führen, der den jeweiligen Status als genesen, geimpft oder getestet belegt.
Ausnahmen sind ausschließlich für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die die Erlangung eines Testnachweises dienen, erlaubt.
Für eine lückenlose Umsetzung der Kontroll- und Nachweispflicht ist daher eine Zutrittskontrolle für alle Beschäftigten zwingend erforderlich.
3. Umsetzung der Kontroll- und Nachweispflicht ab 29.11.2021
Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweis
- Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesennenachweis werden nach einmaliger Erfassung durch die Fachdienstleiter/Einrichtungsleiter von der täglichen Zugangskontrolle ausgenommen. Die Liste wird strickt vertraulich geführt und nach Aufhebung der gesetzlichen Regelung gelöscht. Eine Verwendung zu anderen Zwecken findet nicht statt.
- Die Nachweise (digitale Impfbestätigung/Impfausweis/Genesenenbescheinigung/ Testbescheinigung) sind für die Kontrollen der zuständigen Behörde stets bereits zu halten.
- Die bestehenden Hygienemaßnahmen gelten selbstverständlich weiter fort.
Fehlender Impf- oder Genesenennachweis
- Liegt der Verwaltung kein Impf- oder Genesenennachweis vor, ist der negative Teststatus täglich zu überprüfen. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren.
- Bei jedem Zutritt zur Behörde ist der beauftragten Person ein negatives Testergebnis vor der Zeiterfassung vorzulegen. Die Kontrollorte und die Einzelheiten der Kontrollen sind nachfolgend geregelt.
- Soweit eine gültige Testung nicht nachgewiesen werden kann, ist unter Aufsicht ein gültiger Selbsttest durchzuführen und das Ergebnis vorzulegen. Nach Erfassung ist der Test unverzüglich zu entsorgen. Die Testungen sind durch die eingeteilte Aufsicht täglich mit dem Zeitpunkt der Testung in einer Liste zu erfassen und zu dokumentieren sowie abzuzeichnen. Die Mitarbeiter haben diese Liste täglich mit sich zu führen und unaufgefordert vorzulegen. Werden Testbescheinigungen vorgelegt, nimmt die Aufsichtsperson die Bestätigung in der Liste auf. Die Liste dient als Bescheinigung und wird jedem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.
- Die Aufsichten sind von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr besetzt. Erst nach Vorliegen des Testergebnisses darf die Zeiterfassung betätigt und die Arbeit aufgenommen werden.
Kontrollen im Einzelnen:
- Die Kontrollen für die Beschäftigten der Verwaltungsgebäude Lindenhof 1 (Gebäude 001, 002, 003, 070) Bonatstraße und Lindenbühl 28/29 (ohne Musikschule) erfolgen im Barbaraheim in der Zeit von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr. Eine Beschilderung ist vorhanden.
- Die Kontrollen für die Beschäftigten des Verwaltungsgebäudes Bad Langensalza (Thamsbrücker Straße) erfolgen im Erdgeschoss Zimmer 117 (ehemals Frau Beck).
- Die Kontrollen der Beschäftigten der Musikschule erfolgen in Absprache mit dem Leiter der Musikschule vor Ort.
- Die Kontrollen der Beschäftigten der Volkshochschule erfolgen in Absprache mit der Leiterin der VHS vor Ort.
- Die Kontrollen der Beschäftigten des AWB erfolgen in Absprache mit der Betriebsleiterin vor Ort.
- Die Kontrollen der Beschäftigten in der Gemeinschaftsunterkunft Obermehler erfolgen in Absprache mit der Leiterin der GU vor Ort.
- Die Kontrollen der Beschäftigten des FD BKR erfolgen in Absprache mit dem Fachdienstleiter vor Ort.
- Die Kontrollen der Beschäftigten des Kinderheims Seebach erfolgen in Absprache mit der Leiterin vor Ort.
Beschäftigte haben weiterhin Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung von zwei Tests pro Kalenderwoche durch die Behörde. Im Übrigen müssen aktuelle bescheinigte Bürgertest/PCR Tests vorgelegt oder die erforderlichen Selbsttest selbst beschafft und mitgebracht werden. Die von der Behörde bereitgestellten Tests (2 Test pro Kalenderwoche) werden für die Beschäftigten, die zu kontrollieren sind, da nicht geimpft oder genesen, in den jeweiligen Kontrollorten bereitgehalten.
Harald Zanker
Landrat





